Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
Best GmbH Modulare Spanntechnik & Automation
1. Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen; sie gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nach Maßgabe von Absatz (1) im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
2. Angebot
- Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist verbindlich. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung des Auftraggebers liegende Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach Eingang bei uns durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Ware anzunehmen.
- Für den Umfang der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Sämtliche Nebenabreden und sämtliche Änderungen der Bestellung bedürfen der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
- Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.
- An Informationen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die an den Auftraggeber oder Dritte weitergegeben werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen anderen Personen als dem Auftraggeber bzw. dem Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preis und Zahlung
- Die Preisangaben verstehen sich ohne Umsatzsteuer und gelten ab Werk ohne Verpackung. Die Umsatzsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
- Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die von uns zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 10 Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.
- Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
- Gegenüber unseren Zahlungsansprüchen kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis beruht.
- Verzugszinsen werden mit 9 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
4. Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Sie sind unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich als verbindlich vereinbart. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren. Die Einhaltung von Fristen von Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber beizubringender Leistungs- oder Lieferungsbestandteile, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen.
- Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines etwaigen bereits eingetretenen Lieferverzugs – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Auslieferung wesentlicher Zuliefererteile. Das Gleiche gilt im Fall von Streik und Aussperrung. Wir sind verpflichtet, dem Auftraggeber solche Hindernisse unverzüglich mitzuteilen.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Teile das Werk verlassen haben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird ein unverbindlicher Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist um vier Wochen überschritten, so kann der Auftraggeber uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit Fristablauf dieser Aufforderung kommen wir in Verzug.
- Der Auftraggeber kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen. Fällt uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aber nach Maßgabe des Satzes 5 dieses Absatzes beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Im übrigen ist unserer Ersatzpflicht wegen Verzögerung der Lieferung auf höchstens 15 % der vereinbarten Vergütung (inklusive Umsatzsteuer) nach Maßgabe des Satzes 5 dieses Absatzes beschränkt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug, kann der Auftraggeber uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Lieferung ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Absatz 4 gilt für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung entsprechend. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen des erfolglosen Ablaufs der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist sich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder ob er auf die Lieferung besteht.
- Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar.
5. Übernahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns gelieferten Teile am vereinbarten Tag zu übernehmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Auftraggeber über. Der Übernahme in unserem Werk steht es gleich, wenn die gelieferten Teile auf Verlangen des Auftraggebers nach einem anderen Ort zu versenden sind und an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Sendung bestimmte Person übergeben werden.
6. Mängelhaftung, sonstige Haftung, Verjährung
Für nicht unerhebliche Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Auftraggeber wie folgt:
- Für ordnungsgemäß gerügte nicht unerhebliche Mängel der Lieferung haften wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Sofern wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig oder wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder sie uns unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Soweit sich nachstehend (Absatz 3) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der gelieferten Teile sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns. Erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit resultieren.
- Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, falls uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine mindestens fahrlässige, von uns zu vertretenden, den Vertragszweck gefährdende Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalspflicht zur Last fällt. Wir haften in diesen Fällen nach den gesetzlichen Bestimmungen, im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aber nach Maßgabe des Satzes 3 dieses Absatzes beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Recht wegen Mängeln der Lieferung beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. im Falle einer Übernahme durch den Spediteur, den Frachtführer oder durch die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person mit Übernahme durch diese. Die Verjährungsfrist des Satz 1 gilt auch bei Schadensersatzansprüchen, die nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen. Die Verjährungsfrist des Satz 1 gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
- Die Verjährungsfristen des Abs. 4 gelten nicht im Falle des Vorsatzes, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Körpers, des Lebens, der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt es auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen vor, bis der Auftraggeber alle gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die gelieferten Teile zurück zu nehmen. Der Auftraggeber stimmt einer Rücknahme in diesem Falle schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ferner sind wir berechtigt, dem Auftraggeber jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Teile zu untersagen und die Einzugsermächtigung (Absatz 5) zu widerrufen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Teile pfleglich zu behandeln.
- Der Auftraggeber darf die gelieferten Teile und die an deren Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten dieser Klage hat der Auftraggeber zu tragen.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen. Dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insbesondere aus den Sicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages, inklusive Mehrwertsteuer ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Auftraggeber uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung kann von uns im Falle von Vertragsverletzungen (insbesondere Zahlungsverzug) durch den Auftraggeber widerrufen werden.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit den von uns gelieferten Teilen entstehenden Erzeugnissen zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Teilen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Teile.
- Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Teile mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 50 % übersteigt.
8. Pauschalierter Schadensersatz
Steht uns ein Schadensersatz- oder Wertminderungsanspruch gegen den Auftraggeber, gegen dessen Vertreter oder gegen dessen Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – zu, sind wir berechtigt, 20 % der vereinbarten Vergütung ohne weiteren Nachweis als Schadensersatz oder Wertminderung zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens oder einer höheren Wertminderung bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die Pauschale.
9. Schlussbestimmungen
- Anzuwendendes Recht ist das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch an jedem anderen zuständigen Gerichtsstand geltend zu machen.
- Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Liefer- u. Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücke diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welcher die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Liefer- und Vertragsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: 09/2021
